Nachdem der Beschuldigte in sämtlichen Anklagepunkten schuldiggesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'962.70 (inkl. auf ihn entfallenden Anteil der Anklagegebühr von Fr. 1'416.70) – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Berufungserklärung S. 2) – vollumfänglich aufzuerlegen. Entgegen der Vorinstanz, welche es fälschlicherweise unterlassen hat, dem Beschuldigten die Untersuchungskosten aufzuerlegen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 10.1), setzen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus den auf den Beschuldigten entfallenden Anteilen der Untersuchungs- - 37 -