6.3. Der Privatkläger D._____ dringt mit seiner Genugtuungsforderung nur teilweise durch, weshalb er gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).