Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung obsiegt. Dem Privatkläger D._____ wird die von ihm beantragte Genugtuung nicht in der beantragten Höhe von Fr. 30'000.00, sondern nur im Umfang von Fr. 15'000.00 zugesprochen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 und dem Privatkläger D._____ zu 1/8 mit Fr. 500.00 aufzuerlegen. - 36 -