Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ – welcher mit Urteil des Obergerichts SST.2024.157 vom 30. Oktober 2024 der in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D._____ schuldig gesprochen wird – eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen. Damit erweist sich die Anschlussberufung des Privatklägers D._____ im Zivilpunkt als teilweise begründet.