Lebenserfahrung und dem allgemeinen Lauf der Dinge nicht unglaubhaft erscheinen. Es ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich um ein versuchtes Tötungsdelikt handelt und der Beschuldigte nicht etwa bloss fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich gehandelt hat. Auch ist von einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 angemessen, wie sie auch die Vorinstanz im den Mitbeschuldigten B._____ betreffenden Verfahren, in welchem ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ergangen ist, für angemessen erachtet hat. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger D.__