Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D._____ schuldiggesprochen, weshalb der Privatkläger D._____ Anspruch auf eine Genugtuung hat. D._____ hat durch die ihm zugefügte Stichverletzung einen Hämatopneumothorax erlitten, welcher notfallmässig operativ versorgt werden musste. Eine konkrete Lebensgefahr habe jedoch nicht bestanden. Aufgrund des Vorfalls war er vom 13. bis zum 17. November 2022 und somit vier Tage lang hospitalisiert (UA act. 1753 ff.). Im März 2023 sei es sodann zu einer nachträglich aufgetretenen Komplikation gekommen, da D._____ in seinem linken Lungenflügel 250 ml Wasser gehabt habe (GA act.