5.2. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände u.a. dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit.