4.4.7. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar knapp zu bejahen. Die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen jedoch die hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Auch das FZA steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Diese ist deshalb anzuordnen.