Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere seiner vollständig fehlenden Einsicht und Reue in Bezug auf die Katalogtat, bestehen sodann erhebliche Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung. Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor.