4.4.5. Der Beschuldigte hat sich – nebst der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Sachentziehung – der Katalogtat der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dadurch hat er eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, handelt es sich beim geschützten Rechtsgut, dem Leben, doch um das höchste Rechtsgut eines Menschen, welches durch den Beschuldigten in schwerwiegender Weise gefährdet worden ist. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.