Kindern stark erschwert sein wird. 4.4.3. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Italien erwarten würden. Seine Muttersprache ist Italienisch (UA act. 22). Dass er unmittelbar vor der Tatbegehung eine Woche Ferien in Italien verbracht hat (UA act. 2195; Protokoll Berufungsverhandlung S. 23) zeigt, dass er mit der dortigen Kultur vertraut sein dürfte. Der Beschuldigte hat angegeben, mehrere Familienangehörige in Italien zu haben (UA act. 25). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen.