Der Kontakt zum Beschuldigten könnte bei einer Landesverweisung aber mit modernen Kommunikationsmitteln, deren Umgang heutigen Jugendlichen ohnehin sehr vertraut ist, und allenfalls – nebst Treffen im Heimatland, bei welchem es sich um ein Nachbarsland handelt – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe ohnehin eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen