Die Kinder befinden sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Rückkehr in das Heimatland zusammen mit einem oder beiden Elternteilen ist schulpflichtigen Kindern nur zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4). Beide Kinder besitzen die italienische Staatsbürgerschaft (eGeres CH), weshalb davon auszugehen ist, dass sie zumindest teilweise mit der italienischen Sprache und Kultur vertraut sind.