Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich. Er wohnt zusammen mit seinen Eltern in V._____. In der Schweiz leben dem Beschuldigten zufolge seine beiden Kinder sowie sein Bruder, dessen Kinder, seine Eltern und ein Onkel. Als Freunde und enge Bezugspersonen gab der Beschuldigte lediglich seine Familie an. Folglich bestehen seine sozialen Kontakte in der Schweiz, soweit angegeben, lediglich aus seiner Familie. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz ist nicht ersichtlich (vgl. UA act. 23 f.; 29; 261; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 f.).