Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Der Beschuldigte hält sich demnach seit 20 Jahren in der Schweiz auf, weshalb sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt, auch wenn er weder in der Schweiz geboren ist noch hier seine Kindheit oder seine prägenden Jugendjahre verbracht hat. Sprachlich ist er gut integriert;