3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 5'000.00, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt als begründet, während sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist. 4. Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat – ausgehend von einem Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung – mangels Vorliegens einer Katalogtat von einer Landesverweisung abgesehen.