Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Zwar ist der Beschuldigte vorbestraft und u.a. bereits zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass aufgrund der mit vorliegendem Urteil auszufällenden mehrjährigen und unbedingt zu verbüssenden Freiheitsstrafe eine entsprechende Warnwirkung zu erwarten ist, welche es erlaubt, dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).