3.6.3. Betreffend die sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral auswirkende Täterkomponente kann auf die vorgängigen im Rahmen der Freiheitsstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden. 3.6.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).