Je leichter es für ihn aber gewesen wäre, das Eigentum und Vermögen von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Sachentziehungen von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer – bei isolierter Betrachtung – dafür angemessenen Einzelstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zwar zu berücksichtigen, dass die Sachentziehung anlässlich der obgenannten Straftaten begangen worden ist. Ein besonders enger Zusammenhang liegt aber nicht vor. Unter diesen Umständen erscheint eine Erhöhung um 20 Tagessätze auf 50 Tagessätze angemessen.