Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, von dieser Sachentziehung abzusehen. Je leichter es für ihn aber gewesen wäre, das Eigentum und Vermögen von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden.