3.6.2. Die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist für die Sachentziehung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 141 StGB schützt nicht nur das Eigentum, sondern das Vermögen überhaupt (BGE 99 IV 140 E. 2a).