Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Dass die Soft-Air-Pistole zum Zwecke der Drohung eingesetzt worden ist, darf nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, da dieser Umstand unter Verschuldensgesichtspunkten bereits erschöpfend bei der für die Drohung festgesetzten Strafe berücksichtigt worden ist.