3.5.6. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 571 Tagen (vom 15. November 2022 bis 7. Juni 2024; UA act. 246; 296; 328; 471; 533; 539.8; GA act. 2321; 2353; Beschluss des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Juni 2024) sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Damit liegt keine Überhaft vor und der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Zusprechung einer Haftentschädigung. Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Juni 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen entfallen mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.