3.5.4. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.5.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).