Der Beschuldigte räumt ein, am 13. November 2022 auf dem Parkplatz anwesend gewesen und D._____ mit einer Soft-Air-Pistole bedroht zu haben. Der Umstand, dass er die vorinstanzlichen Verurteilungen wegen Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Sachentziehung nicht angefochten hat, zeugt von einer – wenn auch späten – teilweisen Einsicht. Er bestreitet jedoch auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig, an der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D._____ mitgewirkt zu haben, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber auch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen