3.5.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen Vorstrafen, mit denen der Beschuldigte unter anderem zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden ist (vgl. oben), straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).