mit seiner freien Hand an dessen Hals festhielt, während er die Soft-Air-Pistole auf D._____ richtete. Bei der Todesdrohung handelt es sich um eine Drohung gegen das höchstwertige Rechtsgut, das Leben, und damit um die schwerstmögliche Drohung, zumal der Eintritt der Drohung durch den Einbezug einer vermeintlich echten und somit potenziell tödlichen Waffe eindrücklich unterstrichen worden ist. Entsprechend hoch ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts zu veranschlagen. Der Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, davon abzusehen, D._____ zusammen mit B._____ und C._____ damit zu drohen, diesen zu töten.