__ nicht tödlich verletzt worden ist, so ist der Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten und B._____ in Kauf genommenen Tod und den effektiv erlittenen Verletzungen von D._____ doch ausgesprochen gross. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 4 ½ Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung aller Umstände auf 7 ½ Jahre festzusetzen ist. Eine noch weitergehende Strafminderung oder gar eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von 5 Jahren ist nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).