flüchten. Folglich hat der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen, sondern B._____ hat – was dem Beschuldigten aufgrund der Mittäterschaft zuzurechnen ist – sogar noch nach dem D._____ bereits zugefügten Stich in dessen Rücken ein weiteres Mal versucht, auf diesen einzustechen. Auch wenn es somit letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass D._____ nicht tödlich verletzt worden ist, so ist der Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten und B._____ in Kauf genommenen Tod und den effektiv erlittenen Verletzungen von D._____ doch ausgesprochen gross.