__ sei ein Hämatopneumothorax, also eine Blutluftbrust diagnostiziert worden, welche operativ habe versorgt werden müssen. Es seien zwar keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr durch die erlittenen Verletzungen gefunden worden, ohne ärztliche Behandlung hätten diese jedoch einen potenziell lebensgefährlichen Verlauf annehmen können (UA act. 1761). Der Taterfolg ist nur deshalb nicht eigetreten, weil es D._____ glücklicherweise gelungen ist, sich loszureissen und zu - 23 -