davon abzuhalten, bei ihm weiteres Geld einzutreiben. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre für die vollendete vorsätzliche Tötung in Relation zum Strafrahmen von 5 Jahren bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.