Folglich handelte der Beschuldigte aus nicht nachvollziehbarem und nichtigem Grund. Die Reaktion des Beschuldigten, zusammen mit B._____ mit einem Messer auf den Oberkörper von D._____ einzustechen, anstatt die Frage der Schulden auf legale Art und Weise zu klären, ist jedenfalls bei objektiver Betrachtung in keiner Weise nachvollziehbar. Es ist denn auch nicht so, dass es keinen anderen Ausweg gegeben hätte. Der Beschuldigte hat den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um D._____ davon abzuhalten, bei ihm weiteres Geld einzutreiben.