So haben sowohl der Beschuldigte als auch D._____ übereinstimmend ausgeführt, dass D._____ seit längerer Zeit beim Beschuldigten Geld eingetrieben habe, weil dieser der Ansicht gewesen sei, der Beschuldigte habe bei ihm aufgrund einer unsachgemäss ausgeführten Arbeit auf einer Baustelle Schulden (UA act. 2102; 2075; GA act. 2527). Der Beschuldigte selbst führte denn auch aus, D._____ mit der Soft-Air-Pistole Angst eingejagt zu haben, damit dieser nicht wiederkomme. Er sei der Ansicht gewesen, dass er D._____ bereits hinreichend Geld gegeben habe (UA act. 2076). Folglich handelte der Beschuldigte aus nicht nachvollziehbarem und nichtigem Grund.