Auch wenn in Bezug auf das versuchte Tötungsdelikt keine Aussagen des Beschuldigten zu seinen Beweggründen vorliegen, da er auch noch im Berufungsverfahren geltend macht, D._____ lediglich mit der Soft-Air- Pistole bedroht zu haben, besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass er handelte, um den ihm lästig gewordenen D._____ davon abzuhalten, weiterhin Geld bei ihm eintreiben zu wollen. So haben sowohl der Beschuldigte als auch D.___