Es kann deshalb (knapp) noch nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zusammenfassend ist von Gesetzes wegen für die versuchte vorsätzliche Tötung sowie – wie noch zu zeigen sein wird – aufgrund der Schwere des Verschuldens für die Drohung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die Sachentziehung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist, nachdem es – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Schwere des Verschuldens zulässt, auf eine Geldstrafe zu erkennen.