SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 24. Februar 2020 wurde er schliesslich wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 2 WG und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 bestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug).