Weiter wurde auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 30. Januar 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB sowie Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.