Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Oktober 2014 wurde er sodann wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 100.00 bestraft. Weiter wurde auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 30. Januar 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert.