BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB wird, wenn – wie vorliegend (siehe dazu unten) – kein den ordentlichen Strafrahmen unterschreitender Strafminderungsgrund vorliegt, von Gesetzes wegen mit Freiheitstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, die Sachentziehung nach Art. 141 StGB sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sehen als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.