Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von einer Bestätigung des Freispruchs vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 3 Jahre, zu bestrafen (Berufungserklärung S. 3). Die Staatsanwaltschaft dagegen beantragt mit Berufung, ausgehend von einem zusätzlichen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen (Berufungserklärung S. 1).