3. Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. - 19 - 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Drohung, die Sachentziehung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem unbedingten Anteil sowie einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 1 ½ Jahren, Probezeit 4 Jahre, bestraft.