Unter Würdigung der gesamten Umstände lässt sich eine Mittäterschaft des Mitbeschuldigten C._____ in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung somit nicht erstellen. 2.6.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit B._____ begangenen) versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet.