Zusammenfassend liegt kein für die Ausführung des vorliegenden Delikts wesentlicher Tatbeitrag von C._____ vor, welcher so wesentlich wäre, dass die Tat mit diesem stehen oder fallen würde. Ein vorsätzliches und massgebliches Zusammenwirken von C._____ mit dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ bei der Entschliessung oder Planung lässt sich ebenso wenig erstellen. Schliesslich ist es in Bezug auf C._____ gerade nicht so, dass ein gemeinsamer Entschluss zusammen mit dem Beschuldigten und B._____ konkludent zum Ausdruck gekommen wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände lässt sich eine Mittäterschaft des Mitbeschuldigten C.___