Folglich ist einzig erstellt, dass C._____ sich während der Auseinandersetzung in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat. Dass C._____ dabei eine Aufpasser-Rolle innehatte, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (GA act. 2537), ist in keiner Weise erstellt, nachdem keinerlei Aussagen hierzu vorliegen. Nachdem E._____ und F._____ die Tat beobachten konnten und es somit tatsächlich Zeugen gegeben hat, ist gerade nicht davon auszugehen, dass C._____ während der Tatbegehung die Aufgabe gehabt hätte, vor unerwünschten Zeugen zu warnen, hat er dies doch gerade nicht gemacht. Zusammenfassend liegt kein für die Ausführung des vorliegenden Delikts wesentlicher Tatbeitrag von C._____