Ausgang des ihn betreffenden Verfahrens hat, wie auch des Beschuldigten, bei welchem es sich um den Cousin von C._____ handelt, wie auch von B._____, welcher mit C._____ befreundet ist (UA act. 2090), mit Zurückhaltung zu würdigen. Es ist jedoch hervorzuheben, dass sie alle übereinstimmend angegeben haben, dass C._____ nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, resp. lediglich den Beschuldigten an dessen Hand zurückgezogen habe. Relevant ist die Aussage von D._____, wonach lediglich der Beschuldigte und B._____ aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Folglich ist einzig erstellt, dass C._____