Der Beschuldigte führte aus, dass sein Cousin, der Mitbeschuldigte C._____ gar nichts mit dem Vorfall zu tun habe (UA act. 2075). B._____ gab an, dass C._____ während der Auseinandersetzung hinter ihm gewesen sei und anschliessend den Beschuldigten an der Hand genommen habe, woraufhin sie nachhause gegangen seien (UA act. 2246). Zwar sind die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____, der klarerweise ein grosses Interesse am - 18 -