Dagegen lässt sich eine aktive Tatbeteiligung und eine Mittäterschaft des Mitbeschuldigten C._____ nicht erstellen: D._____ gab zu Protokoll, dass während der Auseinandersetzung lediglich der Beschuldigte sowie die Person mit dem Messer, also B._____, aktiv auf ihn eingewirkt hätten. Weitere Personen seien nicht in seiner unmittelbaren Nähe gewesen. Ein Zurückziehen von B._____ und des Beschuldigten durch C._____ habe er nicht beobachtet. C._____ sei weiter weg gestanden und habe ihn nicht angegriffen. Im Gegenteil zum Beschuldigten und zu B._____, welche beide in gebückter Haltung auf D._____ zu gerannt seien, habe sich C._____ gemäss den Angaben von D._____ nicht gebückt (UA act.