stattgefunden hätte, würde es für die Annahme einer Mittäterschaft genügen, dass sich der Beschuldigte den Vorsatz von B._____ zum Einstechen auf D._____ mit einem Messer zu eigen gemacht hätte und sein Tatbeitrag – das vorgängige Einschüchtern von D._____ mit der Soft-Air- Pistole und das Festhalten während der Stichzufügung – für die Ausführung der vorliegenden Tat so wesentlich gewesen wäre, dass sie mit diesem Tatbeitrag des Beschuldigten stehen oder fallen würde (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Folglich handelten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ in Mittäterschaft, weshalb die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge von B._