Berufungsverhandlung S. 7). Für den Fall, dass dieser Einschüchterungsversuch nicht gelingen sollte, begaben sich der Beschuldigte und B._____, zusätzlich zur Soft-Air-Pistole, mit dem Tatmesser bewaffnet, an den Tatort, um in diesem Fall entsprechend eingreifen zu können. Dass sich D._____ während der Drohung mit der Soft-Air-Pistole denn auch tatsächlich nicht wie beabsichtigt verhielt, zeigt sich exemplarisch daran, dass er sich weigerte, sich auf dem Boden hinzuknien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), woraufhin es denn auch prompt zur Stichzufügung gekommen ist. Selbst unter der Annahme, dass keine vorgängige Absprache zwischen dem Beschuldigten und B._____