So steht für das Obergericht fest, dass es B._____ und insbesondere dem Beschuldigten darum ging, D._____ durch die Androhung einer Schussabgabe mit der von D._____ vermeintlich als echt wahrgenommenen Soft-Air-Pistole einzuschüchtern und dazu zu bringen, den Beschuldigten nicht mehr mit der Begleichung der Geldschulden zu behelligen. Dies wird denn auch durch den Beschuldigten explizit bestätigt (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der - 17 -